Satzung
Stand 30.03.2007
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft e.V. 1991 Böhlitz-Ehrenberg". Er hat seinen Sitz in Böhlitz-Ehrenberg und ist im Vereinsregister der Stadt Leipzig unter der Nummer VR 1809 eingetragen.
Der Verein ist der Nachfolger des Zimmerstutzenvereins Böhlitz-Ehrenberg.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck der Schützengesellschaft Böhlitz-Ehrenberg ist
Der Vereinszweck ist durch die Mitglieder des Vereins so zu verwirklichen, dass berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden.
§ 3 Tätigkeitsgrundsätze
1.
Die Schützengesellschaft e.V. 1991 Böhlitz-Ehrenberg (SG) ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
2.
Die SG widmet sich der Pflege des sportlichen und traditionellen Schießens auf der Grundlage einheitlicher Regeln. Ausnahmen werden durch den Vorstand beschlossen.
3.
Die SG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4.
Die SG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Die Haushaltsmittel der SG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der SG erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Traditionen
In Fortführung der Traditionen des Zimmerstutzenvereins Böhlitz-Ehrenberg können auf Beschluss des Vorstandes nachfolgend aufgeführte Veranstaltungen mit Böllern und Salutschießen würdig umrahmt werden:
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
1.
Der SG gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder an. Die Mitgliedschaft in der SG ist nicht übertragbar.
2.
Mitglieder der SG sind die Vereinsmitglieder.
3.
Ehrenmitglieder der SG sind Persönlichkeiten, die sich um das Vereinsleben und den Schießsport im Verein besonders verdient gemacht haben und denen dieser Ehrentitel verliehen wurde.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied der SG kann jeder Bürger ab einem Alter von 12 Jahren werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
2.
Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Sie setzt die Anerkennung der Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der SG voraus.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der SG mit einfacher Mehrheit.
4.
Jedes Mitglied geht die Verpflichtung ein, dem Verein mindestens bis zum Ende des Eintrittsjahres anzugehören. Zeigt das Mitglied seinen Austritt nicht in der im § 9 genannten Frist schriftlich an, so verlängert sich die Mitgliedschaft stillschweigend um ein weiters Kalenderjahr.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern nichts anderes in der Satzung festgelegt wurde. Alle Mitglieder sind an die Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes des Vereins gebunden.
2.
Alle Mitglieder der SG haben das Recht,
3.
Alle Mitglieder der SG haben die Pflicht,
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung der SG.
2.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres beim Vorstand angezeigt werden
3.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn
4.
Vor jeder Entscheidung ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Macht es jedoch davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne Anhörung getroffen werden.
5.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
6.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche gegenüber der SG verloren. Bestehende Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben, insbesondere bleiben die Beitragspflicht und andere Zahlungsverpflichtungen bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen. Alle von der SG an Mitglieder zur Nutzung übergebenen Mittel oder Ausrüstungsgegenstände sind im Falle des Austritts, Ausschlusses oder Todes zurückzugeben.
§ 10 Mitgliedsbeitrag und Finanzarbeit
1.
Jedes Mitglied zahlt bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr.
2.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung festgehalten.
3.
Mitglieder, die im laufenden Jahr eintreten, haben den Beitrag anteilig nach Festlegung des Vorstandes zu entrichten.
4.
Mitglieder, die im laufenden Jahr aus der SG austreten, haben den vollen Beitrag (Jahresbeitrag) zu zahlen.
5.
Die Grundlage für die Verwendung der Finanzmittel des Vereins ist der jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres aufzustellende und vom Vorstand zu beschließende Finanzplan.
6.
Alle Ausgaben, die nicht im Finanzplan enthalten sind, sind vom Vorstand gesondert zu beschließen.
§ 11 Organe der Schützengesellschaft
Die Organe der SG sind:
§ 12 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SG und findet einmal jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.
2.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der SG zusammen.
3.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
4.
Die Tagesordnung ist durch den Vorstand festzulegen und zusammen mit der Einladung allen Vereinsmitgliedern mindestens 30 Tage vorher schriftlich unter ihrer der SG zuletzt bekannten Anschrift durch einfachen Brief zur Kenntnis zu geben. Enthält die Tagesordnung Änderungen zur Satzung, so sind diese mit der Einladung mitzuteilen.
5.
Die Einreichung von Anträgen zur Tagesordnung sowie im Wahljahr der Vorschläge zur Zusammensetzung des Vorstandes hat bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden.
6.
Die Leitung der Versammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes oder ein von diesem bestimmten Mitglied.
7.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird durch alle Vereinsmitglieder persönlich ausgeübt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
8.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand am selben Ort 30 Minuten nach Beginn der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
9.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es die Interessen der SG verlangen oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen. Die Ladungsfrist hierzu kann durch Beschluss des Vorstandes entgegen § 12 Ziffer 4 dieser Satzung auf 2 Wochen verkürzt werden.
10.
Das Protokoll/die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und dem Vorstand schriftlich zu beurkunden.
§ 13 Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
2.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein Mitglied der SG bis zur nächsten Wahl in den Vorstand kooptiert werden.
§ 14 Revisionskommission
1.
Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt werden.
2.
Die Revisionskommission führt einmal jährlich eine Belegprüfung durch und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 15 Beschlussfassungen des Vorstandes (Vorstandssitzung)
Beschlussfassungen des Vorstandes haben mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder (d.h. mit mindestens drei „Ja-“ Stimmen) zu erfolgen.
§ 16 Verantwortlichkeiten und Rechte der Vorstandsmitglieder
1.
Der Oberschützenmeister vertritt die SG nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er vollzieht die Beschlüsse der Vorstandssitzungen. Er ist verantwortlich für:
2.
Der 1. Schützenmeister tritt in allen Fällen, in denen der Oberschützenmeister verhindert ist, an dessen Stelle. Er leitet und überwacht den Schießbetrieb in der Schießanlage der SG.
Er ist verantwortlich für:
3.
Der 2. Schützenmeister tritt in allen Fällen, in denen der Oberschützenmeister und der 1. Schützenmeister verhindert sind, an deren Stelle.
Er ist verantwortlich für:
4.
Der 3. Schützenmeister tritt in allen Fällen, in denen der Oberschützenmeister, der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister verhindert sind, an deren Stelle.
Der 3. Schützenmeister ist verantwortlich für:
5.
5. Der Schatzmeister führt die Verrechnung des Vereinsvermögens.
Er ist verantwortlich für:
Alle Ausgaben, die über regelmäßige Zahlungsvorgänge wie z.B. Müllgebühren, Mitgliedsbeiträge in übergeordneten Gremien, Telekom, Versicherungen etc. hinausgehen, sind vom Oberschützenmeister oder einem seiner Stellvertreter gegenzuzeichnen.
§ 17 Weitere Ressorts
1.
Der Schriftführer wird vom Vorstand benannt. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Vorstandssitzungen, die von einem anwesenden Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen sind. Er führt alle Korrespondenzen zu Partnervereinen und erstellt nach Vorgabe des 1. Schützenmeister die schießsportlichen Ausschreibungen in der SG.
2.
Der Jugendwart wird vom Vorstand benannt. Er vertritt die Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Vorstand und setzt die Vorstandsbeschlüsse im Jugendbereich durch.
3.
Der Fahnenjunker wird vom Vorstand benannt. Er ist für die Präsentation der Vereinsfahne bei öffentlichen Anlässen verantwortlich.
4.
Ressorts können bei Bedarf auf Beschluss des Vorstandes geschaffen oder gestrichen werden.
§ 18 Änderung der Satzung und Auflösung der Schützengesellschaft
1.
Über Satzungsänderungen kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen.
2.
Die Auflösung der SG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss zur Auflösung der SG bedarf einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder. Die Schützengesellschaft wird als aufgelöst betrachtet, wenn ihr weniger als 4 Mitglieder angehören.
3.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der SG fällt das gesamte Vermögen der SG, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Leipzig-Ortsteil Böhlitz-Ehrenberg mit dem Zweck, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 19 Schlussbestimmungen
1.
Die Mitglieder der SG sind infolge ihrer bisherigen Eigenschaft vor dem Inkrafttreten dieser Satzung Mitglieder des eingetragenen Vereins.
2.
Die Errichtung des Vereins in der nach dem BGB für eingetragene Vereine vorgeschriebenen Form hat am 08.11.1991 stattgefunden. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.03.2007 angenommen.
Geschäftsordnung vom 23.03.2019
§ 1 Mitgliedsbeiträge
1.
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind im Zeitraum vom 15. Oktober bis spätestens zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres für das kommende Geschäftsjahr auf das Vereinskonto zu überweisen oder beim Schatzmeister in bar zu entrichten.
2.
Stehen einer termingerechten Entrichtung des Jahresbeitrages zwingende Gründe entgegen, hat der Zahlungspflichtige dies vor dem 30. November des laufenden Geschäftsjahres dem Schatzmeister oder dem Ober-schützenmeister mitzuteilen und Zahlungsaufschub zu beantragen. In Abstimmung zwischen dem Zahlungs-pflichtigen und dem Schatzmeister bzw. Oberschützenmeister werden die Modalitäten zur Entrichtung des Beitrages (z.B. in Raten) abgestimmt und anschließend dem Vorstand zur Kenntnis gegeben.
3.
Aufnahmegebühr
4.
Jahresbeitrag
5.
Ausschlaggebend für die Höhe der Aufnahmegebühr bzw. des Mitgliedsbeitrages ist der Status des Antragstellers / Mitglieds zum 01.01. des Geschäftsjahres.
6.
Bei unterjähriger Mitgliedschaft infolge von Neueintritt eines Mitgliedes wird der Jahresbeitrag quartalsweise berechnet, angefangene Quartale werden voll berechnet.
7.
Säumige Zahler werden bei erstmaliger Zahlungssäumigkeit durch den Schatzmeister gemahnt. Nach der 2. erfolglosen Mahnung kann auf Beschluss des Vorstandes der Betroffene aus dem Verein ausgeschlossen werden. Im Falle der wiederholten Zahlungssäumigkeit kann bereits nach der ersten Mahnung auf Beschluss des Vorstandes der Betroffene aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 2 Ruhende Mitgliedschaft
1.
Bei begründeter längerfristiger Abwesenheit kann das Mitglied durch einen schriftlichen Antrag an den Vortand eine ruhende Mitgliedschaft beantragen. Die ruhende Mitgliedschaft ist ab einer Mindestruhezeit von 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres möglich.
2.
Gründe für die Beantragung einer ruhenden Mitgliedschaft sind Abwesenheit infolge von
3.
Für den Antragsteller besteht die Pflicht der Entrichtung der aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsenden Pflichtabgaben des Vereins an übergeordnete Verbände und Vereine für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft. Für die Zeit der vollen Mitgliedschaft ist der Jahresbeitrag anteilig (max. für 6 Monate) zu entrichten. Die Höhe der Pflichtabgaben ist von der jeweiligen Alterklasse und den aktuell gültigen Beitragssätzen abhängig. Der Antragsteller wird bei Bestätigung des Antrages durch den Vorstand über die Höhe der zu leistenden Abführungen schriftlich informiert.
4.
Werden die Pflichtabgaben nicht erbracht, erlischt die Mitgliedschaft des Antragstellers im Verein. Eine erneute Mitgliedschaft ist nach Antragstellung um Neuaufnahme und Entrichtung der Aufnahmegebühr möglich.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um das Vereinsleben und den Schießsport im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4 Regelung zum Erbringen von Eigenleistungen der Mitglieder zur Werterhaltung
1.
Durch die Vereinsmitglieder sind jährlich 5 Stunden zur Werterhaltung der Schießstätte und der dazu gehörigen Außenanlagen zu erbringen. Dazu werden im Jahresplan mehrere Termine vorgeschlagen. Weitere Arbeitseinsätze können individuell mit dem Vorstand abgestimmt werden.
2.
Durch den Vorstand wird ein Nachweis über die geleisteten Stunden geführt.
3.
Für jede nicht erbrachte Stunde werden den Mitgliedern 10,00 € nach dem letzten Arbeitseinsatz im Geschäftsjahr, spätestens aber nach Abschluss des Geschäftsjahres, durch den Schatzmeister in Rechnung gestellt.
4.
Sollte ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Arbeitseinsatz nicht selbst leisten können, kann es eine Person seiner Wahl damit beauftragen.
§ 5 Standgebühren
1.
Für alle Wettkämpfe im Verein werden grundsätzlich Startgebühren erhoben. Die Höhe der Startgebühren ist in den Ausschreibungen der Wettkämpfe aufgeführt.
2.
Standgebühren bei extern ausgetragenen Vereinsmeisterschaften, Kreis-, Bezirks- und Landesmeisterschaften, außer LDW (z.B. Trapp/Gebrauchspistole) werden durch den Verein bezahlt, Auslagen für Verbrauchsmaterial (Munition, evtl. Leihgebühren für Waffen etc.) sind durch die Schützen selbst zu tragen.
3.
Der Verein trägt anfallende Startgebühren für Vereinsmitglieder, die den Verein bei folgenden Wettkämpfen vertreten:
Mehrfachstarts bei einem Wettkampf sind selbst zu bezahlen.
4.
4. Die Übernahme weiterer Startgebühren für Wettkämpfe kann vom Vorstand beschlossen werden.
§ 6 Königsschießen und Königsessen
Alljährlich wird im Herbst das Königsschießen durchgeführt. Die Teilnahme ist für jedes Vereinsmitglied Ehrensache.
Wertung:
Ein Schuss (auf 10 m) mit LG oder LP. Alle Teilnehmer benutzen die Waffe ihrer Wahl. Es kann mehrfach geschossen werden.
Startgebühr:
siehe Ausschreibung
Startberechtigung:
Alle Vereinsmitglieder, die den Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt haben.
Ermittelt werden:
Königin und König
1. Hofdame und 1. Ritter
2. Hofdame und 2. Ritter
Prinzessin bzw. Prinz
Ehrungen:
Ehrenscheibe für Königin und König und Prinzessin bzw. Prinz
Schützenkette für Königin und König
Orden für Königin, König und Prinzessin bzw. Prinz
Abzeichen für Hofdamen und Ritter
Urkunden
Pflichten:
Königin, König und Prinzessin bzw. Prinz stiften die neuen Ehrenscheiben für die Nachfolger.
Königin und König lassen das Medaillon mit Gravur in die
Schützenkette einbringen.
Königin und König vertreten den Verein bei offiziellen Anlässen in Vereinstracht mit Ehrenzeichen.
Königin und König richten mit dem Hofstaat das Königsessen aus.
Königsessen:
Das Königsessen wird nach Vorstellung des Königs und der Königin und des Hofstaates ausgerichtet. Es kann auch im Vereinshaus stattfinden. Teilnehmer sind die Hoheiten des laufenden Jahres mit ihrem Hofstaat einschließlich Partner, König und Königin mit Hofstaat des Vorjahres mit Partnern und der Vorstand (OSM, 1.SM, 2.SM, 3.SM, Schatzmeister) mit Partner. Finanziert wird das Königsessen durch den König und der Königin des lfd. Jahres zu je 1/4 und den Rittern/Hofdamen des lfd. Jahres zu je 1/8 der Kosten. Der Prinz/die Prinzessin sind von der Finanzierung befreit. Durch die Partner der geladenen Teilnehmer (auch der Prinzen/ Prinzessin) ist ein Unkostenbeitrag zur Finanzierung des Königsessens zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird unter den Ausrichtenden abgestimmt und mit der Einladung bekannt gegeben.
Kreiskönigsschießen:
Königin, König und Prinzessin bzw. Prinz sind zur Teilnahme am Kreiskönigsschießen berechtigt. Die Starter werden durch den Sportleiter bzw. den Vorstand delegiert.
§ 7 Kaiserschießen und Kaiseressen
Das Kaiserschießen findet beginnend ab Gründung der SG alle 10 Jahre statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Königinnen und Könige der letzten 10 Jahre, sowie alle Kaiserinnen und Kaiser, die Vereinsmitglieder zum Tag des Kaiserschießens sind und ihren Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt haben.
Wertung:
Ein Schuss (auf 10 m) mit LG oder LP. Alle Teilnehmer benutzen die Waffe ihrer Wahl. Es kann mehrfach geschossen werden.
Startgebühr:
siehe Ausschreibung
Ermittelt werden:
Kaiserin und Kaiser
Ehrungen:
Ehrenscheibe für Kaiserin und Kaiser
(Kostenübernahme durch die SG)
Orden für Kaiserin und Kaiser
Urkunden
Kaiseressen:
Das Kaiseressen wird zusammen mit dem Königsessen ausgerichtet. Teilnehmer sind die unter § 6 genannten Teilnehmer am Königsessen sowie Hoheiten der vergangenen 10 Jahre einschließlich ihrer Partner und die Mitglieder des Vorstandes mit Partnern.
Finanziert wird das Kaiseressen zu 50% durch den Kaiser und die Kaiserin und zu 50% entsprechend den Vorgaben für das Königsessen.. Durch die Partner der geladenen Teilnehmer ist ein Unkostenbeitrag zur Finanzierung des Kaiseressens zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird unter den Ausrichtenden abgestimmt und mit der Einladung bekannt gegeben.
§ 8 Nutzung des Schützenhauses
1.
Das Schützenhaus wird vorwiegend für Veranstaltungen der SG genutzt.
2.
Wird das Schützenhaus nicht für Veranstaltungen der SG benötigt, können private Veranstaltungen von Vereinsmitgliedern oder anderen Vereinen im Schützenhaus stattfinden, wenn der Vorstand einem entsprechenden Antrag zugestimmt hat.
§ 9 Wahlordnung
Zur Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission wird in offener Wahl mit einfacher Mehrheit eine Wahlkommission gewählt, die aus 3 Mitgliedern besteht.
Wahl des Vorstandes:
Wahl der Revisionskommission:
§ 10 Datenschutz
1.
Der Vorstand ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
2.
Im Verein liegt die Datenschutzverordnung der Schützengesellschaft e.V. 1991 Böhlitz-Ehrenberg vor.
3.
Jedes Vereinsmitglied muss die Datenschutzverordnung der Schützengesellschaft e.V. 1991 Böhlitz-Ehrenberg per Unterschrift akzeptieren. Diese ist eine unmittelbare Voraussetzung einer Mitgliedschaft.
§ 11 Auszeichnungsordnung Schützengesellschaft e.V. 1991 Böhlitz-Ehrenberg Anlass Ehrung Ehrenzeichen Bemerkungen Kaiserschießen Kaiser, Kaiserin Ehrenscheibe, Orden,
Urkunde aller 10 Jahre,
ehemalige Könige und Königinnen, Kaiser und Kaiserinnen, Stiftung der
Schießscheibe durch den Verein Königsschießen König und Königin Orden, Urkunde Stiftung der
Schießscheibe für Nachfolger, 1.+2. Ritter und 1.+2. Hofdame Abzeichen, Urkunde Neujahrsschießen LP w, LP m LG w, LG m LPA, LGA w; LPA, LGA m Wanderpokale (w, m);
Urkunden LP, LG frei (w und m getrennt) LGA, LPA (zusammen) ab Sen I Vereinsmeisterschaft 1. Platz 2. Platz Urkunde Urkunde Urkunde LP, LG, LPA, LGA,
Trap, Gebrauchspistole Bockschießen 1. Platz Wanderpokal, Orden,
Urkunde laufende
Scheibe 2. Platz Urkunde Flobertschießen 1. Platz Wanderpokal, Urkunde Ehrung Frank Ritter K.-o.-System 2. Platz Urkunde Urkunde Pfingstschießen 1. Platz (w, m) Wanderpokale, Urkunden Flobertpistole 2. Platz (w, m) Urkunden Urkunden Ortsmeisterschaft 1. Platz Pokal, Urkunde Pokal, Urkunde Pokal, Urkunde LP, LG, LGA jeweils getrennte
Wertung für Frauen und Männer Blindschießen 1.
Platz Pokale
und Urkunden LP
oder LG eine Wertung Gänseschießen 1. - 5. Platz Sachpreise, Urkunden Glücksscheibe Landesmeisterschaft Teilnahme Schießschnur bzw.
Eichel zur Schießschnur in Silber 10x
Teilnahme →
goldene Schützenschnur Langjährige Vereinsmitgliedschaft 10 Jahre Abzeichen, Urkunde Alle 5 Jahre Abzeichen, Urkunde Ausgezeichnete Arbeit Orden Auszeichnungen
erfolgen auf Vorstandsbeschluss, die Begründung ist zu dokumentieren Ehrenmitgliedschaft Besondere Verdienste Abzeichen, Urkunde Auszeichnungen
erfolgen auf
Beschluss der Mitgliederversammlung, die Begründung ist zu
dokumentieren
Bei Wettkämpfen, bei denen lt. Ausschreibung ein Mehrfachstart zulässig ist, geht der beste Durchgang eines Schützen in die Gesamtwertung ein.
Prinz oder Prinzessin
Gravur Kettenglied (außer Prinz)
3. Platz
3. Platz
3. Platz
3. Platz (w, m)
(Vereinsschützenfest)
2. Platz
3. Platz
2. Platz
3. Platz